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Ministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten

06.07.00

Gefahrtier-Verordnung tritt in Kraft

"Gruppe A"-Hunde müssen angemeldet werden

Die von der Landesregierung beschlossene und von Minister Uwe Bartels vorgestellte "Gefahrtier-Verordnung (GefTVO)", die auch Regelungen zu gefährlichen Hunden enthält, wird am Freitag im Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet und tritt damit in der Nacht von Freitag auf Sonnabend um Mitternacht in Niedersachsen in Kraft. 

Durch die GefTVO wird u. a. verboten, Hunde der Rassen bzw. des Typs Bullterrier,

American Staffordshire Terrier und

Pit-Bull Terrier oder

Kreuzungen

mit diesen Hunden zu halten, zu züchten oder zu vermehren. Vorhandene Hunde dürfen weiter gehalten (aber nicht mehr gezüchtet oder vermehrt werden), wenn sie einen Wesenstest bestanden haben und die Halterin oder der Halter die eigene persönliche Eignung und Sachkunde nachgewiesen hat. 

Die Haltung dieser Hunde ohne eine Ausnahmegenehmigung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 10.000 DM geahndet werden kann.

Damit jedoch nicht alle Halterinnen oder Halter, die ein solches Tier besitzen ab Freitag ordnungswidrig handeln, ist in der GefTVO ausdrücklich vorgesehen, dass die Haltung dann keine Ordnungswidrigkeit darstellt, wenn innerhalb von 10 Tagen (also bis zum 17. Juli 2000) bei der zuständigen Behörde, nämlich dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt, ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wurde, und zwar so lange nicht, wie über den Antrag noch nicht abschließend entschieden wurde.

Es empfiehlt sich, den Antrag schriftlich einzureichen. [Ein Muster für einen solchen Antrag liegt bei; ein amtliches Muster ist nicht vorgesehen.] 

Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dürfen aber die genannten Hunde und weitere, die in der Anlage 1 zur GefTVO aufgezählt sind, nur noch angeleint und mit einem Maulkorb versehen die Privatwohnung oder ein ausbruchsicheres Grundstück verlassen.     ___________________________________________________________________ Absenderin/Absender:  

Name ______________________________

Straße ______________________________

PLZ/Ort ______________________________

Telefon/Fax ______________________________ 

 Landkreis / Stadt ________________________________________

 Veterinärwesen - __________________________________________________________  __________________________________________________________     

§ 1 der Gefahrtier-Verordnung;

Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung  

Sehr geehrte Damen und Herren,

 bin Halterin / Halter eines Hundes der Marke bzw. des Typs  __

*) Bullterrier, __

*) American Staffordshire Terrier, __

*) Pit- Bull Terrier, __

*) Kreuzung / Mischling mit einem der vorgenannten Hunde;

 gegenwärtiges Alter des Hundes *): _____ Jahre ______Monate 

Ich bitte um eine Ausnahmegenehmigung für die weitere Haltung des Tieres.

 Eingang meines Antrags bitte ich mir zu bestätigen.   ________________________,

den ______. Juli 2000 (Ort) (Tag)    ________________________________

(Unterschrift)  _________________________ *) = Zutreffendes bitte ankreuzen bzw. ausfüllen 

 

Staatskanzlei 04.07.00

Kabinett beschließt neue „Gefahrtier-Verordnung

Die niedersächsische Landesregierung hat am (heutigen) Dienstag die vom Landwirtschaftsministerium überarbeitete Neufassung der „Niedersächsischen Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere“ (Gefahrtier-Verordnung) beschlossen.

 In Kraft treten wird die Verordnung voraussichtlich am 7. Juli 2000.

Verboten werden in einer Gruppe A

Haltung, Zucht und Vermehrung der

Bullterrier,

Pit-Bull Terrier,

American Staffordshire Terrier

sowie Kreuzungen mit Hunden dieser Zuchtlinien.

Alle Tiere dieser Rassen bzw. Kreuzungen müssen den Wesenstest absolvieren. Wird der Test nicht bestanden, ist der jeweilige Hund einzuschläfern.

Wird der Test bestanden, werden erkennbare Markierung, Kastration/Sterilisation und Maulkorb- sowie Leinenzwang verfügt.

Generell gilt für diese drei Zuchtlinien der „Gruppe A“ sowie für alle Tiere der „Gruppe B“ ab Inkrafttreten der Verordnung Leinen- und Maulkorbzwang.

Zur „Gruppe B“ gehören:

1. Bullmastiff, 2. Dobermann, 3. Dogo Argentino, 4. Fila Brasileiro,

5. Kaukasischer Owtscharka,6. Mastiff, 7. Mastin Espanol,

8. Mastino Napoletano, 9. Rottweiler, 10. Staffordshire Bullterrier,

11. Tosa-Inu und 12. Kreuzungen mit Hunden der Nummer 1 bis 11.

Im Unterschied zur „Gruppe A“ können sich die Halter von Tieren der „Gruppe B“ auf Antrag, durch das Bestehen des Wesenstestes, vom Maulkorb- und Leinenzwang befreien lassen.

Darüber hinaus hat das Kabinett dem neuen Erlass des Landwirtschaftsministers zugestimmt, der gleichzeitig mit der Gefahrtier-Verordnung in Kraft tritt und die Bestimmungen dieser auch auf die gewerblichen Hundezuchten und –haltungen überträg

Unten findet Ihr die Gefahrtier-Verordnung (die heißt tatsächlich so und bitte beachtet, unsere Hunde werden mit Giftschlangen und Raubtieren in einen Topf geschmissen)

Niedersachsen

Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere

(Gefahrtier-Verordnung-FefTVO)

vom Juli 2000

Auf Grund des §55 Abs. 1 Nr. 4 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes in der Fassung vom 20.Februar 1998 (Nds.GVBI.S.1010)  wird im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium verordnet:

§ 1

(1) Es ist verboten, nicht gewerblich

1. Hunde der Rassen Bullterrier und American Staffordshire Terrier,

2. Hunde des Typs Pit-Bull Terrier und

3. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typs

zu halten, zu züchten oder zu vermehren.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt erteilt für die Haltung von Hunden nach Abs. 1 die bei Inkrafttreten dieser Verordnung vorhanden waren, eine schriftliche Ausnahmegenehmigung, wenn

  1. die Tierhalterin oder der Tierhalter die Fähigkeit des Hundes zum sozialem Verhalten durch
  2. einen Wesenstest vor einer von dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt benannten
  3. sachverständigen Person oder Stelle nachgewiesen hat.
  4. durch die Haltung dieses Hundes im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
  5. die Tierhalterin oder der Tierhalter über die persönliche Eignung zur Haltung des Hundes,

die auch durch Vorlage eines Führungszeugnisses (Auszug aus dem Bundeszentralregister) nachzuweisen ist, und die notwendige Sachkunde vorfügt.

(3) Hunde; die dem Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 unterzogen worden sind, sind nach Anordnung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt leichterkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

(4) Hat der Hund den Wesenstest nach Abs. 2 Nr. 1 bestanden, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt der Tierhalterin oder dem Tierhalter aufzugeben, den Hund innerhalb einer bestimmten Frist unfruchtbar machen zu lassen.

(5) Wird der Wesenstest nicht bestanden, weil ein außergewöhnliches Aggressionspotenzial zu erkennen ist, durch das eine erhebliche Gefahr für Menschen entsteht, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Tötung des Hundes anzuordnen.

(6) Die Tierhalterin oder der Tierhalter darf Hunde nach Abs. 1 außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchssicheren Grundstückes nur persönlich führen oder eine Person, die eine Bescheinigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt über die notwendige Sachkunde besitzt, damit beauftragen. Beim Führen des Hundes außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks ist dieser anzuleinen und mit einem Maulkorb zu versehen. Außerdem ist die Ausnahmegenehmigung mitzuführen und auf Verlangen berechtigter Personen oder Stellen vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen. Die beauftragte Person hat zusätzlich ihre Bescheinigung über die Sachkunde mitzuführen und ebenso vorzuzeigen und zur Prüfung auszuhändigen.

(7) Die Kosten des Wesenstests, des Eignungs- und des Sachkundenachweises nach

Abs. 2, der Kennzeichnung nach Abs. 3 und der Unfruchtbarmachung nach Abs. 4 oder der

Tötung nach Abs. 5 trägt die Tierhalterin oder der Tierhalter.

§ 2

(1) Wer nicht gewerblich einen in der Anlage 1 aufgeführten Hund hält, hat diesen außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks stets mit Maulkorb versehen und angeleint zu führen.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann vom Gebot des Abs. 1 Ausnahmen in

entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 genehmigen; § 1 Abs. 3, 6 und 7 gilt entsprechend.

§ 3

(1)  Es ist verboten, nicht gewerblichen Giftschlangen einschließlich der Nattern der Gattungen Dispholidus und Thelotornis, Giftechsen, tropische Giftspinnen und giftige Skorpione zu halten.

(2) Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt kann Ausnahmen von dem Verbot des Abs. 1 genehmigen, wenn 

1. durch die Haltung des gefährlichen Tieres im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und

2. gewährleistet ist, dass die Tierhalterin oder der Tierhalter von dem Landkreis oder der

3. kreisfreien Stadt festgelegte Gegenmittel und Behandlungsempfehlungen bereithält.

(3) Ausnahmen nach Abs. 2 sind zu befristen und unter dem Vorbehalt des jederzeitigen

Widerrufs zu erteilen.

§ 4

Die nicht gewerbliche Haltung eines in der Anlage 2 aufgeführten Tieres bedarf der Genehmigung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn durch die Tierhaltung im Einzelfall die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet wird.

(1) Die nach § 2 der Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August

1980 (Nds.GVBI.S. 344), geändert durch die Verordnung vom 13. April 1984 (Nds.GVBI. S.114), erteilten Erlaubnisse gelten als Genehmigungen nach § 4 Satz 1 fort.

(2) Bis zur Erteilung einer Genehmigung nach den §§ 1 oder 2 dieser Verordnung müssen die Hunde beim Verlassen einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks einen Maulkorb tragen und angeleint sein.

(3) Das Recht der Verwaltungsbehörden, allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall weiter gehende Regelungen über den Umgang mit Hunden, auch hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 und in Anlage 1 genannten Tiere, zu treffen, bleibt unberührt.

§ 6

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 59 Abs. 1 des Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 oder § 4 ohne Genehmigung ein Tier hält, jedoch nicht bis     über einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (§ 1 Abs. 2) noch nicht unanfechtbar entschieden ist, wenn dieser Antrag innerhalb von zehn Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt worden ist,

2. entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund zur Zucht oder Vermehrung verwendet,

3. entgegen § 1 Abs. 6 Sätze 3 und 4, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Halbsatz 2 die Ausnahmegenehmigung oder die Bescheinigung über die Sachkunde nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt,

4. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 4 den Hund nicht oder nicht innerhalb der von der Behörde vorgegebenen Frist unfruchtbar machen lässt,

5. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach §1 Abs. 6 Satz 2 den Hund ohne Maulkorb oder unangeleint führt,

6. entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 1 Abs. 5 den Hund nicht töten lässt,

7. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 den Hund durch eine Person führen lässt, die keine Bescheinigung über die notwendige Sachkunde besitzt,

8. entgegen § 2 Abs. 1 den Hund außerhalb einer Privatwohnung und eines ausbruchsicheren Grundsstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein oder

9. entgegen § 5 Abs. 2 den Hund außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsischeren Grundstücks ohne Maulkorb oder unangeleint führt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Deutsche Mark geahndet werden.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Halten gefährlicher Tiere vom 21. August 1980 (Nds. GVBI: S.344), geändert durch die Verordnung vom 13.April 1984 (Nds. GVBI.S.114), außer Kraft.

Hannover, den ...... Juli 2000

Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Minister.

 

Anlage 1

Dem § 2 Abs. 1 unterfallen

1.Bullmastiff

2. Dobermann,

3. Dogo Argentino

4. Fila Brasileiro

5. Kaukasicher Owtscharka

6. Mastiff

7. Mastin Espanol,

8 Mastino Napoletano,

9. Rottweiler

10. Staffordshire Bullterrier

11. Tosa-Inu und

12. Kreuzungen mit Hunden der Nummern 1 bis 11;

ausgenommen sind Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats und dienstlich geführte Hunde öffentlicher Stellen.

Anlage 2

Dem § 4 Satz 1 unterfallen

1. von den Großkatzen

   a)  der Löwe (Panthera leo)

   b)  der Tiger (Panthera tigris)

   c)  der Leopard oder Panther (Panthera pardus)

   d)  Schneeleopard (Panthera uncia) und

   e)  Jaguar (Panthera onca);

2.  der Puma (Felis concolor);

3.  alle arten Luchse (Lynx);

4. der Serval (Felis s. Leptailurus serval);

5. der Gepard (Acinonyx jubatus);

6. der Nebelparder ( Neofelis nebulosa);

7. der Ozelot ( Felis pardalis);

8. die Affen (Primates), ausgenommen

Halbaffen (Prosemiae) und Krallenaffen (Callithricidae);

9. der Wolfe (Canis lupus);

10. von den Bären

   a) der Braunbär (Ursus arctos),

   b) der Grizzlybär (Ursus horrbilis),

   c) der Schwarzbär oder Baribal( Ursus s. Euarctos americanus),

   d) der Eisbär (Ursus s. Thalarctos maritimus),

   e) der Kragenbär (Ursus thibetanus)

   f) der Lippenbär (Melursus ursinus)

   g) der Malaienbär (Helarctos malayanus) und

   h) der Brillenbär (Tremarctos ornatus);

11. alle Arten der Echten Krokodile (Crocodylidae),

12. alle Arten der Alligatoren und Kaimane (Alligaatoridae) und

13. der Gavial (Gavialis gangeticus).