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Hamburg

sagt gefährlichen Hunden den Kampf an

Strenge Regeln, hohe Auflagen, schnellste Verwirklichung

Der Hamburger Senat hat heute eine Neufassung der Hundeverordnung sowie weitere Maßnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden beschlossen. Außerdem wurde eine HOTLINE zu allen Fragen rund um das Thema bei der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales eingerichtet. Die Nummern: 428 48-2292 und 428 48-2241.

Die Beschlussfassung bereits in der heutigen Senatssitzung war möglich durch die weitgehenden Vorarbeiten für den Erlass einer neuen Hundeverordnung, die zur Umsetzung des Beschlusses der Innenministerkonferenz vom Mai diesen Jahres kurz vor dem Abschluss standen. Aufgrund der aktuellen Sachlage hat der Senat alles daran gesetzt, um die noch ausstehenden Fragen in den vergangenen zwei Tagen zu klären und bereits heute eine Verordnung verabschieden zu können. Sie tritt umgehend in Kraft.

Die beschlossenen Maßnahmen des Senates umfassen folgende Bereiche:

  • Eine Neufassung der Hundeverordnung mit einem grundsätzlichen Verbot der Haltung, der Zucht, der Ausbildung und des gewerblichen Handels mit gefährlichen Hunden,
  • einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG),
  • die Einführung einer erheblichen Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde auf DM 1.200,
  • sowie Maßnahmen zum Vollzug und zur Kontrolle der erlassenen Bestimmungen.

Im Einzelnen hat der Senat folgende Beschlüsse gefasst:

I. Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Neufassung der Hundeverordnung; den Wortlaut finden Sie hier!)

Die Verordnung enthält folgende Regelungen:

Nach § 1 Absatz 1 der Verordnung wird die Eigenschaft als gefährlicher Hund bei folgenden Rassen unwiderleglich vermutet:

  • Pitbull
  • American Staffordshire-Terrier
  • Staffordshire- Bullterrier

Die Hunderasse Bandog ist ein Unterfall des Pitbull und daher ebenfalls von Absatz I umfasst. Die Hundesrasse Tosa-Inu kommt tatsächlich in Deutschland nur in weniger als 10 Exemplaren vor und ist daher nicht aufgenommen worden. Hamburg orientiert sich damit an Bayern, das ebenfalls beabsichtigt, diese beiden Rassen nicht mehr gesondert in der Verordnung aufzuführen.

Nach § 1 Absatz 2 der Verordnung wird für folgende Hunderassen eine widerlegbare Vermutung der Gefährlichkeit eingeführt:

  • Bullmastiff
  • Bullterrier
  • Dog Argentino
  • Dogue de Bordeaux
  • Fila Brasileiro
  • Mastiff
  • Mastin Espagnol
  • Mastino Napoletano
  • Kangal
  • Kaukasischer Owtscharka

In die Aufzählung dieser Hunderassen sind auch die Rassen Kangal und Kaukasischer Owtscharka aufgenommen worden.

Um dem Verfassungsgebot der Verhältnismäßigkeit und dem Gleichheitsgebot Rechnung zu tragen, muss bei diesen Rassen den Haltern der Nachweis der Ungefährlichkeit ermöglicht werden. Dieser Nachweis muss nach § 2 der VO durch einen geeigneten Tierarzt oder einen geeigneten Sachverständigen erbracht werden. Die Anforderungen an Tierärzte bzw. Sachverständige werden von der Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales festgelegt. Gelingt der Nachweis dürfen die Hunde gehalten werden. Für diese Hunde gelten dann die allgemeinen Vorschriften, die auch für die Haltung anderer Hunde gelten. Allerdings haben Halter solcher Hunde stets den entsprechenden Nachweis mit sich zuführen (§ 8 Abs. 2 der VO). Im Rahmen der Übergangsvorschriften (s. dazu unten) unterliegen diese Hunde jedoch ab Inkrafttreten der Verordnung bis zu einem entsprechenden Nachweis der Ungefährlichkeit einem Maulkorb- und Leinenzwang.

Absatz 3 enthält eine Regelung für sonstige Hunde, die aufgrund des Einzelfalls als gefährlich anzusehen sind. Damit können auch solche Hunde (z. B. Schäferhunde, Dobermann) unter die Verordnung fallen, die sich im Einzelfall als gefährlich erweisen, deren Rasse aber nicht ohne weiteres als gefährlich anzusehen ist.

§ 2 der Verordnung regelt das grundsätzliche Verbot sowie die Voraussetzungen der äußerst restriktiv geregelten Erlaubniserteilung für gefährliche Hunde im Sinne des § 1.

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

  • Antrag
  • Nachweis des berechtigten Interesses
  • Zuverlässigkeit des Halters
  • Nachweis der fälschungssicheren Kennzeichnung (implantierter Chip)
  • Nachweis der Sterilisation oder Kastration
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Nachweis der Sachkunde, zu erbringen durch Gutachten und Besuch einer geeigneten Hundeschule

In Bezug auf ein berechtigtes Interesse muss von den Haltern dargelegt werden, dass ein berechtigtes Interesse gerade an der Haltung eines Hundes einer solchen Rasse vorliegt. Die bloße Haltung eines Hundes, z.B. als Wachhund, wird daher nicht ausreichen, da hierfür ohne weiteres auch andere Hunde in Betracht kommen. Ein berechtigtes Interesse wird sich daher nur in den allerwenigsten Fällen begründen lassen.

§ 3 regelt die Voraussetzungen der Zuverlässigkeit. Die Regelungen orientieren sich an den Regelungen des Waffengesetzes, sind allerdings verschärft worden. So reicht ein Trunkenheitsdelikt aus. Ferner sind Delikte aus dem Bereich des BetäubungsmittelG und der Straftatbestand des Menschenhandels mit aufgenommen worden.

§ 4 regelt einen generellen Leinen- und Maulkorbzwang für erlaubnispflichtige Hunde und stellt konkrete Anforderungen an die Haltung gefährlicher Hunde (Unterbringung, Führung, Aufsichtspflicht, Kennzeichnung des Besitztums). Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zur Untersagung der Haltung (vgl. § 7 der VO).

§ 5 der Verordnung regelt das Verbot der Zucht, der Ausbildung und des gewerbsmäßigen Handels mit gefährlichen Hunden. Ein Importverbot lässt sich aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht durch den Landesgesetzgeber regeln. Hamburg wird jedoch mit einer entsprechenden Bundesratsinitiative ein Gesetzgebungsverfahren für ein Importverbot auf Bundesebene in die Wege leiten.

§ 6 der Verordnung enthält Bestimmungen für das Halten sonstiger Hunde - also nicht gefährlicher Hunde. Vorschriften bezüglich des Verbotes der Mitnahme von Hunden auf Spielplätzen bzw. für Einschränkungen in öffentlichen Grünanlagen sowie im ÖPNV finden sich in den entsprechenden Sonderregelungen.

§ 7 der Verordnung regelt die Untersagung der Haltung erlaubnispflichtiger Hunde für den Fall, dass eine Erlaubnis nicht erteilt wird oder gegen die Pflichten nach § 4 (Maulkorb-, Leinenzwang, Anforderungen an die Haltung) verstoßen wird. Ferner ermöglicht § 7 die Einziehung des Hundes sowie die Anordnung der Tötung gefährlicher Hunde. Dabei kann ein Hund nicht nur dann getötet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er in Zukunft auch eine Gefahr für die Gesundheit von Menschen darstellen wird, sondern auch, wenn zu erwarten ist, dass auch andere Tiere durch den Hund gefährdet werden.

In § 10 der Verordnung findet sich ein umfangreicher Katalog, in dem alle Gebots- und Verbotstatbestände der Verordnung mit einer Geldbuße bewehrt sind. Die Erhöhung der Bußgeldtatbestände wird in der Verordnung nach der eingeleiteten Änderung des SOG, die dafür erforderlich ist, umgesetzt werden.

Besondere Restriktionen enthalten auch die Übergangsbestimmungen in § 11. Die Voraussetzungen der Verordnung gelten danach auch für alle bestehenden Halter gefährlicher Hunde, d.h. auch für solche, die bereits zum Inkrafttreten der Verordnung einen solchen Hund halten. Das heißt:

Die Voraussetzungen der Haltung gefährlicher Hunde müssen ab Inkrafttreten vorliegen. Erlaubnisfrei ist daher nur die Haltung von solchen Hunden, die entweder nicht den genannten Rassen angehören oder aber - bei den Rassen nach § 1 Abs. 2 der VO - für die der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht wird und die daher von der Erlaubnispflicht befreit werden.

Für Rassen nach § 1 Abs. 1 der VO - also Pitbull, American Staffordshire- Terrier und Staffordshire- Bullterrier - gilt daher ohne Einschränkung die Erlaubnispflicht ab sofort, d.h. es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an deren Haltung nachgewiesen werden.

Für die Beantragung der Erlaubnis und den Nachweis der o.g. Voraussetzungen zur Haltung eines gefährlichen Hundes wird eine Übergangsfrist von 5 Monaten festgelegt. Innerhalb dieser Frist gilt ein Maulkorb- und Leinenzwang für alle Hunde nach § 1 Abs. 1 und II dieser Verordnung (d.h. auch für solche Hunde nach § 1 Abs. 2, bei denen zu einem späteren Zeitpunkt der Nachweis der Ungefährlichkeit erbracht werden sollte). Verstöße dagegen werden mit der Untersagung der Haltung geahndet.

II. Änderung des Gesetzes zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG)

Rechtsgrundlage für die o.g. Verordnung ist § 1 SOG. Aufgrund der weitgehenden restriktiven Regelungen soll jedoch in einem neuen § 1a SOG eine spezielle Verordnungsermächtigung für die neue Hundeverordnung geschaffen werden. Zudem ist eine Änderung des Gesetzes erforderlich, um Verstöße gegen Gebote und Verbote nach der Hundeverordnung in Zukunft mit Geldbußen bis zu 100.000 DM ahnden zu können.

Einen entsprechenden Gesetzesentwurf hat der Senat der Bürgerschaft heute zugeleitet.

III. Erhöhung der Hundesteuer für Kampfhunde

Der Senat hat heute zugleich den Entwurf einer Änderung des Hundesteuergesetzes beschlossen, der in Kürze von der Bürgerschaft beschlossen werden soll. Danach soll in Zukunft für gefährliche Hunde ein erhöhter Steuersatz von 1.200 DM im Jahr erhoben werden.

IV. Maßnahmen zum Vollzug und zur Kontrolle der erlassenen Bestimmungen

Der Senat wird umgehend eine Hotline einrichten, um Fragen aus der Bevölkerung zu beantworten und Hinweisen auf gefährliche Hunde nachzugehen.

Die Polizei wird mit elektronischen Lesegeräten ausgestattet, um im Rahmen ihrer Tätigkeit die durch die Hundeverordnung eingeführte Kennzeichnung gefährlicher Hunde mit einem implantierten, fälschungssicherem Chip kontrollieren zu können.

Für die Überwachung und Durchsetzung der neuen Verordnung im Rahmen von Vor-Ort-Kontrollen wird neben der Polizei kurzfristig zentral im Bezirksamt Hamburg-Mitte eine Einheit von sechs Personen neu eingerichtet. Sie werden anlassbezogen und zu verschiedenen Tageszeiten überwachend tätig sein. Dabei sollen drei Teams mit jeweils zwei Mitarbeitern gebildet werden, von denen ein Mitarbeiter über Erfahrungen in der Tierpflege verfügen soll. Die Teams werden ebenfalls mit Lesegeräten sowie mit den erforderlichen KfZ ausgestattet.

Ferner wird der Senat Maßnahmen ergreifen, um die mit dem Vollzug der Verordnung sowie dem Erlaubnisverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend zu schulen.

Verordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden und über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)

Auf Grund von § 1 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vom 14. März 1966 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 77), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 258), wird verordnet:

§ 1 Gefährliche Hunde

(1) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden wird die Eigenschaft als gefährliche Hunde stets vermutet:

1. Pit-Bull, 2. American Staffordshire- Terrier, 3. Staffordshire- Bullterrier.

(2) Bei den folgenden Rassen von Hunden wird die Gefährlichkeit vermutet, solange nicht der zuständigen Behörde für den einzelnen Hund nachgewiesen wird, dass dieser keine gesteigerte Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:

1. Bullmastiff,2. Bullterrier,3. Dog Argentino,4. Dogue de Bordeaux,5. Fila Brasileiro,6. Mastiff,7. Mastin Español,8. Mastino Napoletano,9. Kangal10. Kaukasischer Owtscharka

Dies gilt auch für Kreuzungen dieser Rassen untereinander oder mit anderen als den von Absatz 1 erfassten Hunden.

(3) Unabhängig hiervon kann sich die Eigenschaft eines Hundes als gefährlicher Hund im Einzelfall daraus ergeben, dass er ein der Situation nicht angemessenes oder ausgeprägtes Aggressionsverhalten gegen Menschen oder Tiere zeigt.

§ 2 Haltungsverbot, Erlaubnispflicht

(1) Das Halten gefährlicher Hunde ist grundsätzlich verboten. Wer einen gefährlichen Hund im Sinne von § 1 halten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf auf Antrag nur erteilt werden, wenn der Antragsteller oder die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse an der Haltung nachweist und gegen seine oder ihre Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Es dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit oder Eigentum Dritter entgegenstehen.

(2) Die Erlaubnis ist vom Nachweis der Sachkunde der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Erziehung des Hundes abhängig zu machen. Der Nachweis erfolgt durch Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen und durch den Besuch einer geeigneten Hundeschule. Geeignet ist eine Hundeschule, der Einrichtungen und ausgebildetes Personal für die Sachkundevermittlung und Erziehung zur Verfügung stehen. Weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis ist der Nachweis des Bestehens einer besonderen Haftpflichtversicherung, der Nachweis der erfolgten Sterilisation oder Kastration des Hundes sowie seine fälschungssichere Kennzeichnung. Die Erlaubnis ist mit der Auflage zu verbinden, die zuständige Behörde schriftlich oder zur Niederschrift über den Tod und die Abgabe des Hundes (Todes- oder Abgabetag, Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters) zu unterrichten.

(3) Kann durch das Gutachten einer geeigneten Tierärztin oder eines geeigneten Tierarztes oder einer geeigneten Sachverständigen oder eines geeigneten Sachverständigen nachgewiesen werden, dass ein Hund im Sinne von § 1 Absatz 2 nicht gefährlich ist (Negativzeugnis), so kann die Halterin oder der Halter von der Erlaubnispflicht für diesen Hund freigestellt werden.

§ 3 Zuverlässigkeit

Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 für den Umgang mit gefährlichen Hunden besitzen Personen nicht, die insbesondere

1. a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Menschenhandels, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,

b) wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder

c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder der Gebote der §§ 5 und 6 verstoßen haben,

3. minderjährig sind oder

4. an einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung leiden oder alkohol-, arzneimittel- oder drogenabhängig sind.

In die Frist nach Satz 1 Nummer 1 wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Personen auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden sind.

§ 4 Halten gefährlicher Hunde

(1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie sind insbesondere ausbruchsicher unterzubringen. Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind sie anzuleinen und müssen einen Maulkorb tragen, der ein Beißen verhindert. Eine Aufsichtsperson muss körperlich und geistig in der Lage sein, den Hund sicher an der Leine zu halten. Sie muss zuverlässig im Sinne des § 3 dieser Verordnung sein. Sie darf nicht mehrere gefährliche Hunde gleichzeitig führen. Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen gefährlichen Hund nur solchen Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass sie als Aufsichtspersonen geeignet sind.

(2) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht, gefährlicher Hund!" kenntlich zu machen.

§ 5 Verbot der Zucht, der Ausbildung und des Handels

(1) Hunde dürfen nicht mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren gezüchtet oder ausgebildet werden. Mit gefährlichen Hunden nach § 1 darf nicht gezüchtet werden. Sie dürfen nicht mit dem Ziel einer weiteren Steigerung ihrer Aggressivität und Gefährlichkeit ausgebildet werden.

(2) Der gewerbsmäßige Handel mit gefährlichen Hunden ist verboten.

§ 6 Halten anderer Hunde

(1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums sowie in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern sind freilaufende Hunde so zu beaufsichtigen, dass sie Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährden.

(2) An einer höchstens 2 m langen Leine zu führen sind

1. Hunde, die nicht zuverlässig gehorchen,

2. Hunde, die bereits mehrfach Menschen oder Tiere verfolgt, anhaltend angebellt oder sie sonst erheblich belästigt haben,

3. läufige Hündinnen,

4. Hunde, die in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Haupteinkaufsbereichen und bei Veranstaltungen mit großen Menschenansammlungen mitgeführt werden.

§ 4 Absatz 1 Sätze 4, 6 und 7 gelten entsprechend. Weitergehende Regelungen, insbesondere über Anleinpflichten und Mitnahmeverbote, die sich aus anderen Gesetzen und Verordnungen ergeben, bleiben unberührt.

(3) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes insbesondere durch Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung beschränken, wenn der Hund ein Verhalten aufweist, durch das Menschen oder Tiere gefährdet werden.

§ 7 Untersagung des Haltens, Einziehung und Tötung von Hunden

(1) Die zuständige Behörde untersagt das Halten eines Hundes, wenn die nach § 2 erforderliche Erlaubnis nicht vorliegt oder die Hundehalterin oder der Hundehalter gegen die Vorschriften des § 4 verstößt.

(2) Die zuständige Behörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn gegen die Vorschriften des § 6 verstoßen wird.

(3) Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit der Untersagung der Haltung eines Hundes dessen Einziehung anordnen.

(4) Die zuständige Behörde kann die Tötung eines Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Hund auch in Zukunft eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Mensch oder Tier darstellt.

§ 8 Weitere Bestimmungen für Hunde außerhalb eingefriedeten Besitztums

(1) Außerhalb eingefriedeten Besitztums müssen freilaufende Hunde ein Halsband tragen, auf dem der Name und die Anschrift der Halterin oder des Halters angebracht sind.

(2) Beim Ausführen von Hunden im Sinne des § 1 ist die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nach § 2 Absatz 3 stets mitzuführen.

§ 9 Ausnahmen

Diese Verordnung gilt nicht für

1. Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden und Herdengebrauchshunde, soweit nicht Hunde im Sinne § 1, Absätze 1 und 2, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden,

2. Jagdhunde im Rahmen weidgerechter Jagdausübung.

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.a) entgegen § 2 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund ohne Erlaubnis hält,

b) entgegen § 2 Absatz 2 Satz 5 einer Auflage über die fälschungssichere Kennzeichnung oder über die Unterrichtung über den Tod oder die Abgabe eines gefährlichen Hundes zuwiderhandelt,

c) entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund nicht ausbruchssicher unterbringt, entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3 nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen lässt, entgegen § 4 Abs. 1 Satz 6 mehrere gefährliche Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

d) entgegen § 4 Absatz 2 nicht durch ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,

2.a) entgegen § 5 Absatz 1 Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit gegenüber Menschen oder Tieren züchtet oder ausbildet,

b) entgegen § 5 Absatz 2 mit gefährlichen Hunden gewerbsmäßig handelt,

3.a) entgegen § 6 Absatz 1 einen Hund ohne Aufsicht frei umherlaufen lässt, so dass Menschen, Tiere oder Sachen gefährdet werden,

b) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 einen Hund nicht an einer höchstens 2 m langen Leine führt,

c) entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 6 mehrere Hunde zugleich ausführt oder entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 7 als Hundehalterin oder Hundehalter einen Hund einer ungeeigneten Aufsichtsperson überlässt,

d) entgegen § 6 Absatz 3 der Anordnung eines Leinen- oder Maulkorbzwangs oder einer ausbruchsicheren Haltung zuwiderhandelt,

4. a) entgegen § 8 Absatz 1 seinen Hund nicht mit einem dieser Vorschrift entsprechenden Halsband versieht,

b) entgegen § 8 Absatz 2 nicht die Erlaubnis oder das Negativzeugnis mitführt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.

§ 11 Übergangsbestimmungen

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundeverordnung vom 14. Dezember 1993 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1993 Seite 379, 1994 Seite 2) mit der Änderung vom 14. März 2000 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 70) außer Kraft.

(2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 hält, hat innerhalb einer Frist von fünf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Erlaubnis nach § 2 zu beantragen und die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Erlaubnis nachzuweisen.

(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung unterliegen alle Hunde der in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Rassen, Kreuzungen und sonstigen Gruppen bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag nach Absatz 2 einem Leinen- und Maulkorbzwang im Sinne des § 4.

(4) Bei Verstößen gegen Absatz 2 und 3 findet § 7 entsprechende Anwendung.

(5) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Absatz 3 einen gefährlichen Hund nicht anleint oder keinen Maulkorb tragen lässt.