| Polizeiverordnung
zur Änderung der Polizeiverordnung über
das Halten von Hunden
Vom 03. Juli 2000 Aufgrund des § 49 in Verbindung mit § 50 Abs. 2 des Bremischen Polizeigesetzes vom 21. März 1983 (Brem. GBl. S. 141, 301 - 205-a-1), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Dezember 1998 (Brem. GBl. S. 361) geändert worden ist, wird für die Stadtgemeinde Bremen mit Zustimmung der Stadtbürgerschaft verordnet: Artikel 1
sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden (Kampfhunde)."2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „haben" wird das Komma gestrichen und folgende Wörter eingefügt: „und Kampfhunde nach § 1 Abs. 3"3. Nach § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt:„§ 2 a Halten von Kampfhunden (1) Das Halten von Kampfhunden nach § 1 Abs. 3 bedarf der Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. § 2 bleibt unberührt. (2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere (4) Die Erlaubnis kann befristet sowie mit Auflagen oder Bedingungen verbunden werden. Sie ist zu widerrufen, wenn der Halter nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt." 4. Nach § 5 wird folgender neuer § 5 a eingefügt:„§ 5 a Übergangsregelung(1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Polizeiverordnung Kampfhunde nach § 1 Abs. 3 hält, bedarf für die Haltung dieser Hunde abweichend von § 2 a keiner Erlaubnis, sofern er innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung der Ortspolizeibehörde unter Angabe seiner Personalien die Haltung sowie Rasse, Anzahl und Alter der Hunde schriftlich anzeigt. Dies gilt entsprechend für Nachkömmlinge der in Satz 1 genannten Hunde, sofern sie bis 3 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Polizeiverordnung geboren wurden. (2) § 3 bleibt unberührt."5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung: „b) entgegen § 2 Abs. 2 einem bissigen Hund oder einem Kampfhund keinen Maulkorb aufsetzt," b) Nach Nummer 1 wird folgende neue Nummer 2 eingefügt: „2. entgegen § 2a einen Kampfhund ohne Erlaubnis hält," c) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden Nummern 3 und 4.Artikel 2 Diese Polizeiverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Bremen, den 03.07.2000 |