Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266)
verordnet der Minister des Innern:
§1 Halten von Hunden
(1) Ein befriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert
sein.
(2) Gefährliche Hunde, mit Ausnahme der Hunde im Sinne des § 8
Abs. 2, sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht
gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere
Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten
Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der
Aufschrift „Vorsicht gefährlicher Hund!“ oder „Vorsicht
bissiger Hund!" kenntlich zu machen. Die Haltung von Hunden im
Sinne des § 8 Abs. 2 ist verboten.
(3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern
gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der
Erlaubnis nach § 10 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der
örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen, Tiere oder
Sachen nicht gefährdet werden.
§ 2 Führen von Hunden
(1) Wer Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums führt, muss körperlich
und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so
beaufsichtigen zu können, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Der Hundeführer hat den Hund ständig zu beaufsichtigen und
sicher zu führen. Gefährliche Hunde dürfen nur von Personen geführt
werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, die erforderliche
Zuverlässigkeit nach § 12 besitzen und den Nachweis der
erforderlichen Sachkunde nach § 11 für den zu führenden gefährlichen
Hund oder einen anderen gefährlichen Hund erbracht haben.
(2) Eine Person darf nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen.
Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf nur einen Hund führen.
Ein gefährlicher Hund darf nicht gleichzeitig mit einem oder mehreren
anderen Hunden geführt werden.
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums müssen Hunde ein
Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. Gefährliche
Hunde, die im Land Brandenburg gehalten werden, haben darüber hinaus
am Halsband eine Plakette deutlich sichtbar zu tragen. Diese Plakette
ist rot, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift erhaben in
Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern. Hunde im Sinne
des § 8 Abs. 3, für die ein Negativzeugnis erteilt wurde, haben
ebenfalls eine Plakette deutlich sichtbar am Halsband zu tragen. Diese
Plakette ist grün, kreisrund, zeigt das Landeswappen und die Schrift
erhaben in Prägung und hat einen Durchmesser von 40 Millimetern.
(4) Der Führer eines gefährlichen Hundes hat die Erlaubnis nach
§ 10 außerhalb des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf
Verlangen den zuständigen Behörden auszuhändigen. Der Führer eines
Hundes im Sinne des § 8 Abs. 3 hat außerhalb des befriedeten
Besitztums das Negativzeugnis mitzuführen und auf Verlangen den zuständigen
Behörden auszuhändigen.
(5) Gefährliche Hunde, die außerhalb des Landes Brandenburg
gehalten werden, haben im Land Brandenburg am Halsband neben dem Namen
und der Adresse des Hundehalters eine nach Absatz 3 Satz 2 und 4
entsprechende Plakette zu tragen, soweit nach den dortigen
Vorschriften eine solche Kennzeichnung vorgeschrieben ist.
(6) Der Hundehalter hat sicherzustellen, dass sich der Hund nicht
unbeaufsichtigt außerhalb des befriedeten Besitztums aufhält. Hunde
dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür
bieten, dass die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
§ 3 Leinenpflicht und Maulkorbzwang
(1) Hunde sind
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit
Menschenansammlungen,
- auf Sport- oder Campingplätzen,
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen
Park-, Garten- und Grünanlagen,
- in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und
öffentlichen Verkehrsmitteln und
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zu Wegen, in Treppenhäusern oder
sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen
so an der Leine zu führen, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet
werden. Die Leine muss reißfest sein und darf ein Höchstmaß von
zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der
als gefährlich gilt, auch außerhalb des befriedeten Besitztums ständig
an einer höchstens zwei Meter langen und reißfesten Leine zu führen.
(2) Die Leinenpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als
Hundeauslaufgebiet gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das
Beißen verhindernden Maulkorb trägt.
(3) In Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln hat
jeder Hund einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Darüber
hinaus ist einem Hund, der als gefährlich gilt, außerhalb des
befriedeten Besitztums ein das Beißen verhindernder Maulkorb
anzulegen.
(4) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber
hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden
Maulkorbzwanges bleiben unberührt.
§ 4 Mitnahmeverbot
Hunde dürfen nicht
- auf Kinderspielplätze,
- auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
- in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellen
mitgenommen werden. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 5 Untersagung des Haltens und Tötung von Hunden
(1) Die örtliche Ordnungsbehörde hat das Halten eines Hundes zu
untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 oder des § 10 Abs. 2 nicht
erfüllt werden oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder
Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere
anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht
die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Hat ein Hund einem Menschen oder einem Tier eine schwere Körperverletzung
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung und Tötung
des Hundes anordnen.
§ 6 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht
(1) Der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens
40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm hat der
örtlichen Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen
und den Nachweis der Zuverlässigkeit im Sinne des § 12 vorzulegen.
(2) Ein Hund im Sinne von Absatz 1 ist dauerhaft auf Kosten des
Halters mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard zu
kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe,
Alter, Farbe und Chipnummer) ist der örtlichen Ordnungsbehörde
zusammen mit der Anzeige nach Absatz 1 mitzuteilen.
§ 7 Zucht, Ausbildung und Abrichten
(1) Bei der Zucht von Hunden ist eine größtmögliche Vielfalt
genetischer Verhaltensmerkmale anstelle einer selektiven Steigerung
genetischer Aggressionsmerkmale sicherzustellen. Die Zucht von und mit
gefährlichen Hunden ist verboten. Die Zucht der in § 8 Abs. 3
genannten Hunderassen bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen von
Satz 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 vorliegen. § 10 Abs. 3 Satz 1, 3
und 4 und Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(2) Hunde dürfen nicht durch Ausbildung, Abrichten oder Halten zu
gefährlichen Hunden im Sinne des § 8 Abs. 1 herangebildet werden.
(3) Bei der Ausbildung, dem Abrichten und der Aufzucht eines Hundes
ist insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken.
§ 8 Gefährliche Hunde
(1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
- Hunde, bei denen auf Grund rassespezifischer Merkmale, Zucht,
Ausbildung oder Abrichten von einer über das natürliche Maß
hinausgehenden Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder
einer anderen in ihrer Wirkung vergleichbaren, Mensch oder Tier
gefährdenden Eigenschaft auszugehen ist,
- Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein
Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder
dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu
sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer
artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie
unkontrolliert Wild oder andere Tiere hetzen oder reißen, oder
- Hunde, die ohne selbst angegriffen oder provoziert worden zu
sein, wiederholt Menschen gefährdet haben oder wiederholt
Menschen in gefahrdrohender Weise angesprungen haben.
(2) Hunde folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden gelten auf Grund
rassespezifischer Merkmale oder Zucht als gefährliche Hunde im Sinne
des Absatzes 1 Nr. 1:
- American Pitbull Terrier,
- American Staffordshire Terrier,
- Bullterrier,
- Staffordshire Bullterrier und
- Tosa Inu.
(3) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden ist von der
Eigenschaft eines gefährlichen Hundes auf Grund rassespezifischer
Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 auszugehen, solange
der Hundehalter nicht im Einzelfall der örtlichen Ordnungsbehörde
nachgewiesen hat, dass der Hund keine gesteigerte Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare
Eigenschaft gegenüber Mensch oder Tier aufweist:
- Alano,
- Bullmastiff,
- Cane Corso,
- Dobermann,
- Dogo Argentino,
- Dogue de Bordeaux,
- Fila Brasileiro,
- Mastiff,
- Mastin Español,
- Mastino Napoletano,
- Perro de Presa Canario,
- Perro de Presa Mallorquin und
- Rottweiler.
Der Nachweis nach Satz 1 ist nur bei Hunden zulässig, die das
erste Lebensjahr vollendet haben. Über den Nachweis nach Satz 1
erteilt die örtliche Ordnungsbehörde eine Bescheinigung
(Negativzeugnis). Zuvor hat der Halter den Hund dauerhaft mit Hilfe
eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard kennzeichnen zu
lassen und dies und seine Zuverlässigkeit nach § 12 der örtlichen
Ordnungsbehörde nachzuweisen. Mit dem Negativzeugnis erhält der
Hundehalter eine Plakette nach § 2 Abs. 3 Satz 4. Alle zwei Jahre
nach der Erteilung des Negativzeugnisses hat der Halter die
Voraussetzung für die Erteilung der Bescheinigung erneut
nachzuweisen. Das Negativzeugnis verliert mit dem Wechsel des
Hundehalters sowie nach der Feststellung der Gefährlichkeit des
Hundes seine Gültigkeit.
§ 9 Handelsverbot
Das gewerbliche Inverkehrbringen von gefährlichen Hunden ist
verboten. Personen, die über eine Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 Satz 3
verfügen, sind von dem Verbot nach Satz 1 ausgenommen.
§ 10 Erlaubnispflicht
(1) Wer einen gefährlichen Hund ausbilden, abrichten oder mit
Ausnahme der Hunde im Sinne von § 8 Abs. 2 halten will, bedarf der
Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.
(2) Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn
- die antragstellende Person das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- sie die erforderliche Sachkunde nach § 11 besitzt,
- keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die
antragstellende Person die erforderliche Zuverlässigkeit nach §
12 nicht besitzt,
- die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten,
Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und
ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen,
- die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht
gefährdet wird und
- die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen
Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist.
Ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen
Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung
eines besonders gefährdeten Besitztums dient.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter dem Vorbehalt des
Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Die Erlaubnis zum Halten ist mit der Auflage zu versehen, den Hund
dauerhaft mit Hilfe eines Mikrochip-Transponders gemäß ISO-Standard
zu kennzeichnen und kastrieren oder sterilisieren zu lassen. Auflagen
können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt
werden. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn nachträglich bekannt
wird, dass eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 bei der Erteilung
nicht vorgelegen hat oder eine Voraussetzung nach der Erteilung der
Erlaubnis entfallen ist.
(4) Für die Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8
Abs. 3, der das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf eine
befristete Erlaubnis abweichend von Absatz 2 auch ohne den Nachweis
eines berechtigten Interesses und ohne die Auflagen der Kastration
oder Sterilisation erteilt werden.
(5) Der Halter hat die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit
alle zwei Jahre nach der Erteilung der Erlaubnis erneut nachzuweisen.
Satz 1 gilt für die Ausbildung und Abrichtung gefährlicher Hunde
entsprechend.
(6) Die Erlaubnis wird von der örtlichen Ordnungsbehörde im
Benehmen mit dem zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
erteilt.
§ 11 Sachkunde
Die erforderliche Sachkunde im Sinne des § 10 Abs. 2 Nr. 2 besitzt
eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen
gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von
diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Der
Nachweis der erforderlichen Sachkunde ist auf Grund einer Sachkundeprüfung
gegenüber der örtlichen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine
Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden
gilt als Nachweis der erforderlichen Sachkunde.
§ 12 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne der §§ 2, 5 Abs.
1 und der §§ 6 und 10 Abs. 2 Nr. 3 besitzen in der Regel Personen
nicht, die insbesondere
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch,
Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen
Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum und das Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das
Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das
Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz
rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der
Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in
welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt
verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften des
Tierschutzgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des
Bundesjagdgesetzes oder gegen die §§ 1, 2, 3 Abs. 1 und 3, §§
4, 6, 7, 8, 10 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 13 und 16 dieser
Verordnung verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
- keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Als Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis nach
den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen. Sind
Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit im Sinne
des Absatzes 2 Nr. 3 begründen, so kann die örtliche Ordnungsbehörde
von dem Erlaubnispflichtigen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
Gutachtens verlangen.
§ 13 Übergabe und Erwerb gefährlicher Hunde
(1) Die Übergabe eines gefährlichen Hundes mit dem Ziel der
Aufgabe der Hundehaltung ist nur an Personen zulässig, die über eine
Erlaubnis nach § 10 zum Halten dieses Hundes verfügen. Der ehemalige
Hundehalter hat die Aufgabe der Hundehaltung sowie den Namen und die
Anschrift des Erwerbers unverzüglich der für ihn zuständigen
Ordnungsbehörde mitzuteilen. Der Erwerber hat der für ihn zuständigen
Ordnungsbehörde den Erwerb des gefährlichen Hundes unverzüglich
anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend bei der Übergabe und
dem Erwerb eines Hundes, für den ein Negativzeugnis ausgestellt
wurde.
(3) Soll der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten
werden, darf der Hund abweichend von Absatz 1 Satz 1 übergeben
werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 14 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 1 das befriedete Besitztum nicht angemessen
sichert,
- entgegen § 1 Abs. 2 das Besitztum nicht ausbruchsicher
einfriedet oder alle Zugänge zu dem eingefriedeten Besitztum
nicht mit den erforderlichen Warnschildern kenntlich macht,
- entgegen § 1 Abs. 2 Hunde im Sinne des § 8 Abs. 2 hält,
- entgegen § 1 Abs. 3 gefährliche Hunde in Mehrfamilienhäusern
hält,
- entgegen § 2 Abs. 1 Hunde führt,
- entgegen § 2 Abs. 2 gleichzeitig mehrere Hunde führt,
- entgegen § 2 Abs. 3 und 5 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
- entgegen § 2 Abs. 4 die Erlaubnis oder das Negativzeugnis nicht
mit sich führt oder aushändigt,
- entgegen § 2 Abs. 6 Hunde Personen überlässt, die nicht die
Voraussetzung von § 2 Abs. 1 erfüllen und nicht die Gewähr für
die Einhaltung des § 2 Abs. 2 und 3 und der §§ 3 und 4 bieten,
- entgegen § 3 Abs. 1 Hunde nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Hunden nicht den Maulkorb anlegt,
- entgegen § 4 Hunde mitnimmt,
- entgegen einer Untersagungsverfügung nach § 5 Abs. 1 Hunde hält,
- entgegen § 6 die Hundehaltung nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 7 Hunde züchtet, ausbildet oder abrichtet,
- entgegen § 9 gefährliche Hunde in Verkehr bringt,
- entgegen § 10 Abs. 1 gefährliche Hunde ohne die erforderliche
ordnungsbehördliche Erlaubnis hält, ausbildet, abrichtet oder
dabei einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren
Auflage zuwiderhandelt,
- entgegen § 13 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich die
genannten Mitteilungen macht oder den Erwerb des Hundes nicht
unverzüglich anzeigt oder
- entgegen § 16 Abs. 2 der Ordnungsbehörde nicht unverzüglich
die Hundehaltung anzeigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.
3, 15, 16, 17 und 19 mit einer Geldbuße bis zu 20 000 DM, in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Außerdem
kann die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 15 Ausnahmeregelungen
(1) Die Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie
des Katastrophenschutzes und Jagd- und Herdengebrauchshunde, soweit
diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden.
(2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde und
Behindertenbegleithunde.
§ 16 Übergangsregelung
(1) Für den Halter eines gefährlichen Hundes, der am 1. August
2000 eine Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes besitzt, und
für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8 Abs. 2,
der ein Negativzeugnis für diesen Hund am 1. August 2000 besitzt,
findet für diesen Hund § 1 Abs. 2 Satz 3 keine Anwendung und die
Erlaubnispflicht nach § 10 gilt mit der Maßgabe, dass der Nachweis
eines berechtigten Interesses zum Halten dieses gefährlichen Hundes
entfällt. Im Übrigen gilt für diese § 10 unverändert.
(2) Für den Halter eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 8
Abs. 2 , der ein Negativzeugnis am 1. August 2000 für diesen Hund
besitzt, und für eine Person, die einen gefährlichen Hund im Sinne
des § 8 Abs. 3 Nr. 1, 3, 4, 11, 12 und 13 am 1. August 2000 hält,
gilt die Erlaubnispflicht nach § 10 Abs.1 erst ab dem 1. November
2000. Die Halter haben der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde
unverzüglich das Halten des Hundes anzuzeigen.
§ 17 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3 Satz 2 und 4 am 1.
Oktober 2000 in Kraft.
(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die
Hundehalterverordnung vom 12. Juni 1998 (GVBl. II S. 418) außer
Kraft.
Potsdam, den 25. Juli 2000
Der Minister des Innern
Jörg Schönbohm