| Die Bayerische
Kampfhundeverordnung unterscheidet drei Gruppen von Kampfhunden: Der ersten
Kategorie gehören diejenigen Rassen
von Hunden an, für die neben der enormen Beißkraft eine niedrige
Reizschwelle kennzeichnend ist. In dieser Gruppe befinden sich
folgende Hunderassen:
Pitbull, Bandog (Rasse? ist
keine), American Staffordshire- Terrier, Staffordshire- Bullterrier
sowie der (Tosa-Inu ? bin mit nicht sicher ob der noch drin ist).
Für diese Rassen wird die
Eigenschaft als Kampfhund unwiderlegbar vermutet. Die Haltung dieser
Hunde bedarf unabhängig von der Gefährlichkeit des einzelnen
Hundes stets einer Erlaubnis der Gemeinde.
Die Kategorie 2 erfasst
Hunderassen, die zwar den Kampfhunderassen angehören, deren
Gefahrenpotential aber nur im Einzelfall beurteilt werden kann.
Dieser Kategorie gehören der
Bullmastiff, Bullterrier, Dog
Argentino, Dogne de Bordeaux, Fila Brasileiro, Mastiff, Mastin
Espanol, Mastino Nepolitano und Rhodesian Ridgeback.
Hier wird die Eigenschaft als
Kampfhund vermutet, solange nicht der Nachweis erfolgt durch die
Vorlage eines Sachverständigengutachtens, das man als
Negativzeugnis bezeichnet.
Schliesslich werden in
einer dritten Kategorie die einer
Erlaubnispflicht unterworfen, die nicht den in der ersten und
zweiten Kategorie genannten Rassen angehören (z.B. Rottweiler, Schäferhunde),
wenn diese mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit
ausgebildet werden (Zivilschutzdienst).
Voraussetzung zur Erteilung
einer Erlaubnis zum Halten eines “Kampfhundes” ist zunächst das
Vorliegen eines berichtigten Interesses. Dieses kann ein
wissenschaftliches wie z.B. bei Verhaltensforschung, ein
wirtschaftliches wie z.B. ist etwa Dressur, Zirkus, Tierschau oder
ein sonstiges persönliches Interesse sein. Weiterhin bedarf es der
persönlichen Zuverlässigkeit des Halters. Er muss auch Gewähr dafür
bieten, dass mit der Haltung des Kampfhundes keine Gefährdung für
Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz Dritter verbunden ist.
Zuständige Behörde zur
Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis ist die Gemeinde. Diese hat
zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer Erlaubniserteilung
vorliegen bzw. die Erlaubnis zum Schutz vor Gefährdung o.g. Rechtsgüter
mit einer Auflage zu verbinden ist. Die Überwachung der
Kampfhundevorschriften obliegt primär der Gemeinde als untere
Sicherheitsbehörde.
Züchtung oder Kreuzung
von Kampfhunden ist verboten (Geldbuße bis 100.000DM)
Eine Erlaubnis zur Haltung
eines Kampfhundes: In München ist seit 1992 keine Erlaubnis erteilt
worden. (Geldbuße bis 20.000DM)
Gelegentlich geäußerte Überlegungen,
die Zulassung von Hunden nicht von der Rassezugehörigkeit, sondern
von der Stockgröße abhängig zu machen, werden von Bayern
abgelehnt. Eine solche Regelung wäre zum einen praktisch nicht
vollziehbar, weil damit zahllose Hunde ständig überprüft werden müssten.
Zum anderen wären sie unverhältnismäßig, da in aller Regel von
Rottweilern, Schäferhunden und ähnlichen Rassen generell keine
Gefahr ausgeht.
Die ist der wesentliche
Unterschied zu Kampfhunden, bei denen damit zu rechnen ist, dass
bestimmte Rassen generell eine übersteigerte Aggressivität
besitzen.
Der Bayerische
Verfassungsgerichtshof hat am 12.10.94 in seinem Urteil zur
Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung ausgeführt, dass es
sich die Hunderassen wie Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder
Deutschem Schäferhund um in Deutschland seit jeher gezüchtete und
gehaltene Hunde handelt, hinsichtlich derer bei Züchtern und
Haltern ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters
und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in
Deutschland erst in jüngerer Zeit heimischen Rassen besteht.
Zudem sind diese Hunde im
allgemeinen Sicherheitsrecht erfasst (z.B. Anlein- und
Maulkorbzwang). Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner
Entscheidung vom 19.1.2000 ausgeführt, dass bei den sogenannten
Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden
sind, die die Kampfkraft erhöhen. Falls Rottweiler und
vergleichbare Hunde entsprechend scharf gemacht worden sind,
unterliegen sie der Kategorie 3 der Bayerischen
Kampfhundeverordnungen; es können dann alle für Kampfhunde
geltenden Sicherheitsvorschriften auf sie angewendet werden.
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