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Gesetz und
Verordnungsblatt Berlin vom 12.Nov.98
Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
(HundeVO Bln)
Vom
05. November 1998
Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (ASOG Bln.) vom 14. April 1992 (GVBl.
S. 119), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 25.
Juni 1998 (GVBl. S. 177, 210), wird verordnet:
Abschnitt
I
Hunde
§ 1
Halten und Führen von Hunden
(1)
Ein eingefriedetes Besitztum, auf den ein Hund gehalten wird,
muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen
gesichert sein.
(2)
Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen
Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen.
(3)
Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten
Besitztums nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des
eingefriedeten Besitztums führt, muß die Gewähr dafür bieten,
daß Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet
werden.
(4)
Hunde dürfen nicht
1.
auf Kinderspielplätze,
2.
auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und
3.
in Badeanstalten sowie an als solche
gekennzeichnete öffentliche Badestellen
mitgenommen
werden. Darüber hinausgehende Regelungen bleiben unberührt.
§ 2
Leinenpflicht
Hunde
sind
1.
in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von
Mehrfamilienhäusern,
2.
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen,
Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
3.
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen,
4.
in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen
durch besondere Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben
gekennzeichnet sind (Hundeauslaufgebiete), und
5.
in öffentlichen Verkehrsmitteln
an einer
höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Die Leine muß so
beschaffen sein, daß der Hund sicher gehalten werden kann.
Abschnitt II
Gefährliche
Hunde
§ 3
Gefährliche Hunde
Als
gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten Hunde, die
1.
wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen
haben,
2.
wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder
gerissen haben,
3.
sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig
erwiesen haben,
4.
auf Angriffslust oder über das natürliche Maß
hinausgehende Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung
gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden.
§ 4
Führen gefährlicher Hunde
(1)
Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen
Person nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an
einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Zu den in § 2
bezeichneten Anlässen und an den genannten Orten müssen
gefährliche Hunde darüber hinaus einen beißsicheren Maulkorb
tragen.
(2)
Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht
in Hundeauslaufgebieten, wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb
trägt.
§ 5
Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis
(1)
Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb einen
eingefriedeten Besitztums führt, muß über die dafür
erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.
Die
erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 besitzen
nicht Personen, die insbesondere wegen
1.
einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung
gegenüber Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder
Widerstandes gegen die Staatsgewalt,
2.
einer Straftet gegen das Tierschutzgesetz, das
Bundesjagdgesetz oder das Waffengesetz
rechtskräftig
verurteilt worden sind und wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft
der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind.
(3)
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der
Regel auch nicht Personen, die
1.
alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder
2.
trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde
die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen Hundes
nicht nachweisen.
(4)
Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die
über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu führen, daß von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung zum
Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der
zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.
(5)
Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige
Behörde eine Sachkundebescheinigung.
(6)
Eine in einem anderen Bundesland erworbene,
gleichwertige Sachkundebescheinigung gilt als Sachkundebescheinigung
im Sinne des Absatzes 5.
§
6
Auflagen und Maßnahmen
(1)
Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Nr. 1 bis 3
kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen für das Halten
seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder Maulkorbzwang oder
Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten, den
Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes zu
erbringen.
(2)
Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere
Verletzungen zugefügt, kann die zuständige Behörde die
Sicherstellung und/oder Tötung des Hundes anordnen.
§
7
Haltungsuntersagung,
Einziehung und Tötung von Hunden
Die
zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu
untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen
Hundes
1.
der Hund von einer Person gehalten wird, die nach
§ 5 Abs. 1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang
mit gefährlichen Hunden besitzt,
2.
der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5
erforderlichen Sachkundenachweis zum Führen eines gefährlichen
Hundes besitzt oder
3.
der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet
oder erworben hat.
§ 8
Abrichten und Züchten von Hunden
(1)
Das Abrichten von Hunden nach § 3 Nr. 4 ist
verboten. Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist
insbesondere auf die Heranbildung eines für Mensch und Tier
sozialverträglichen, dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes
hinzuwirken.
(2)
Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von
Hunden nach § 3 Nr. 4 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist
eine größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale
anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale
sicherzustellen
Abschnitt
III
Schlußvorschriften
§ 9
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1.
entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene
Halsband nicht anlegt,
2.
entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt läßt
oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung des
Hundes bietet,
3.
entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten
Orte mitnimmt,
4.
entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen
oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt,
5.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen
Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums nicht an der
vorgeschriebenen Leine führt,
6.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen
Hund zu den in § 2
bezeichneten Anlässen oder an den benannten Orten nicht an der
vorgeschriebenen Leine und mit einem beißsicheren Maulkorb führt,
7.
entgegen
§ 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb eines
eingefriedeten Besitztums führt, obwohl er die erforderliche Zuverlässigkeit
für das Halten eines Hundes anzuordnen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch die Haltung des
Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tiere ausgeht. Dies ist
insbesondere anzunehmen, wenn
8.
entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde
nicht nachkommt,
9.
entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen
Hund hält,
10.
entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust
oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe abrichtet,
11.
entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust
oder über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet,
12.
entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder
gezüchteten Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt,
13.
entgegen § 10 Abs. 5 nicht die erforderliche Sachkunde nachweist.
(2)
Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße
bis zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die
Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§
10
Ausnahmeregelungen und
Übergangsvorschrift
(1)
Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und
des Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz
bei Wach- oder Ordnerdiensten.
(2)
§ 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und
Behindertenbegleithunde.
1.
nicht besitzt,
(1)
§ 2 Nr. 2 und 3 gilt nicht für Jagdhunde bei
jagdlicher Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit
das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist.
(2)
Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen
von § 2 erteilen, wenn
im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(3)
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Nr. 4 hält,
muß die erforderliche Sachkunde zum Führen des Hundes nach § 5
Abs. 4 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser
Verordnung gegenüber der zuständigen Behörde nachweisen. Während
dieses Zeitraumes darf ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Nr.
4 außerhalb eines eingefriedeten Besitztums ohne
Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 5 geführt werden.
§ 11
Inkrafttreten
(1)
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)
Sie tritt mit Ablauf des 12. November 2008 außer
Kraft.
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Berlin,
den 05.November 1998
Der Senat von Berlin
Eberhard
Diepgen
Beate
Hübner
Regierender
Bürgermeister
Senatorin für Gesundheit
und Soziales |
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